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Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz

Das Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz – ALBVVG) ist am 27. Juli 2023 in Kraft getreten. Damit verbunden sind Anpassungen in der Apothekenbetriebsordnung.

Erhöhte Bevorratungspflichten (§ 15 ApBetrO) (ab 27.12.2023)

Zytostatikaherstellende Apotheken müssen die für die Herstellung benötigten Arzneimittel, die in einer Bekanntmachung nach § 130a Absatz 8b Satz 3 SGB V als Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration eingestuft wurden, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für vier Wochen entspricht. Diese Verpflichtung besteht ab einem Zeitpunkt von fünf Monaten seit Bekanntmachung der Einstufung.

Daneben müssen krankenhausversorgende öffentliche Apotheken und Krankenhausapotheken Parenteralia und Antibiotika in einer Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für sechs Wochen entspricht statt bisher für vier Wochen.

Vereinfachung der Austauschregeln (§ 17 ApBetrO) (ab 01.08.2023)

Die neu im SGB V (§ 129 Absatz 2a) verankerten Austauschmöglichkeiten wurden in die Apothekenbetriebsordnung übernommen (§ 17 Absatz 5b), so dass diese Regelung nicht nur die GKV-Versicherten umfasst, sondern auch auf Selbstzahler und Privatversicherte anwendbar ist.

Bei Nichtverfügbarkeit eines verordneten Arzneimittels darf der Apotheker das verordnete Arzneimittel gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen, sofern der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist. Dabei dürfen Apotheker ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
1. die Packungsgröße,
2. die Packungsanzahl,
3. die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
4. die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.

Weitere Informationen zum ALBVVG, die die Erstattung betreffen, finden Sie zuständigkeitshalber im BRANDNEU 81/2023 des AVWL.

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